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Deutsche Artikel / Die..

* Die Antidiskriminierungspolitik in den Niederlanden

Die Antidiskriminierungspolitik in den Niederlanden stützt sich im wesentlichen auf zwei Pfeiler: eine umfangreiche Gesetz- und Regelgebung gegen Diskriminierung und eine Infrastruktur an Organisationen und Institutionen, die sich die Bekämpfung von Diskriminierung zum Ziel gesetzt haben. Es ist gerade diese Kombination, die für die niederländische Antidiskriminierungspolitik charakteristisch ist: Gesetze und Regeln gegen Diskriminierung schaffen und damit den Opfern von Diskriminierungen und ihren Interessenverbänden die rechtliche Grundlage, um sich gegen Rassismus und Diskriminierung zur Wehr zu setzen und ihre Rechte auf gleiche Behandlung einzuklagen, geben.

Antidiskriminierungsgesetze und -regelungen sind aber auch Ausdruck eines eindeutigen Bekenntnisses der niederländischen Gesellschaft gegen die Diskriminierung ethnischer (und anderer) Minderheiten. Es herrscht mehr oder wenig Konsens darüber, dass Antidiskriminierungspolitik Teil der Integrationspolitik sein muss und dass Integration ein zweiseitiger Prozess ist: So wie von den EinwanderInnen erwartet werden darf, dass sie sich aktiv für ihre Integration einsetzen, so darf von der Aufnahmegesellschaft erwartet werden, dass sie die Möglichkeiten dazu schafft und keine Hindernisse in den Weg legt.

Auf der anderen Seite nützen Gesetze und Regelungen wenig, wenn nicht die entsprechenden Mittel bereitgestellt werden, um ihre Anwendung zu kontrollieren und Betroffene aktiv zu unterstützen. Hier erhält die Kombination aus Gesetz- und Regelgebung einerseits und antirassistischer Infrastruktur andererseits ihre besondere Bedeutung: In den Niederlanden existiert ein vergleichsweise gut ausgebautes Netz lokaler, regionaler und nationaler Organisationen und Institutionen, die sich der Vorbeugung und der Bekämpfung rassistischer (und anderer) Diskriminierung widmen.

Im folgenden werden die beiden Grundpfeiler der niederländischen Antidiskriminierungspolitik gesondert dargestellt und ihre Besonderheiten erläutert. Der Text schließt mit einigen Bemerkungen zu aktuellen Problemen auf dem Gebiet der Rassismusbekämpfung in den Niederlanden.


Gesetz- und Regelgebung gegen rassistische Diskriminierung

Gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung gibt es sowohl im niederländischen Grundgesetz, als auch im Strafrecht und im Zivilrecht.

Verfassung

Ähnlich wie das deutsche Grundgesetz kennt die niederländische Verfassung ein Diskriminierungsverbot bzw. ein Gleichbehandelungsgebot:
<em>"Alle, die sich in den Niederlanden aufhalten, werden in gleichen Fällen gleich behandelt. Diskriminierung aufgrund von Religion, Weltanschauung, politischer Überzeugung, Rasse, Geschlecht oder anderen Gründen ist nicht erlaubt."
(Artikel 1, Übersetzung Art.1-Mitarbeiterin Sigrun Scheve)

Allgemeines Gesetz zur gleichen Behandlung (AWGB)

Das Allgemeine Gesetz zur gleichen Behandlung ist die zivilrechtliche Konkretisierung des Artikel 1: Es regelt die Umsetzung des Diskriminierungsverbots auch im Verhältnis der Bürger untereinander und legt fest in welchen Fällen gleiche Behandlung verpflichtet ist. Obwohl der Begriff 'Diskriminierung' im Gesetz mit keinem Wort erwähnt wird, kann das 1994 in Kraft getretene AWGB als das Kernstück der niederländischen Antidiskriminierungsgesetzgebung bezeichnet werden.

Das AWGB verbietet die direkte und indirekte Unterscheidung1 aufgrund von Religion, Weltanschauung, politischer Überzeugung, Rasse, Geschlecht, Nationalität, hetero- oder homosexuelle Orientierung und bürgerlichem Stand. Die Unterscheidung ist unter anderen in folgenden Fällen verboten:

  • Beschäftigung und Arbeit: Ungleiche Behandlung ist bei nahezu allen Aspekten verboten, die mit Beschäftigung und Arbeit zu tun haben - von der Stellenanzeige bis zur Einstellung. Auch bei der Entlohnung, Urlaubsregelungen, Beförderungen, Fortbildungsmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen usw. sind unterschiedliche Handhabungen nicht erlaubt;
  • Beim Anbieten von Gütern und Dienstleistungen: Das Gebot der gleichen Behandlung gilt beim Abschluss und der Beendigung von Verträgen, vor allem im öffentlichen Dienst und beispielsweise im Bildungsbereich und im Gesundheitssektor;
  • Bei Beratungen und Empfehlungen in bezug auf die Schul-, Ausbildungs- oder Berufswahl.

Eine der Besonderheiten des Gesetzes besteht darin, dass man auf die Festlegung von Sanktionen verzichtet hat und stattdessen die Kontrolle der Einhaltung an eine unabhängige Kontrollinstanz delegiert hat: die Kommission für gleich Behandelung (CGB) in Utrecht. Diese Kommission hat in den Jahren seit in Kraft treten des AWGB in 1994 hunderte Diskriminierungsbeschwerden behandelt. Bei der überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich um Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Nationalität oder Rasse. Beschwerdeverfahren sind kostenlos und unterliegen einem vereinfachten Beweisrecht. Urteile und Empfehlungen der CGB sind im Gegensatz zu herkömmlichen Rechtsentscheidungen nicht bindend. Untersuchungen haben allerdings gezeigt, dass in nahezu 90% der Fälle den Aussprachen der Kommission Folge geleistet wird.

Im Jahr 2000 hat die Europäische Union ihre Mitgliedsstaaten verpflichtet, ihre Gesetzgebung an eine Richtlinie anzupassen. Diese Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten der Union Maßnahmen gegen Diskriminerung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft treffen müssen. Es geht dabei nicht nur um Diskriminierung am Arbeitsplatz, sondern auch um Diskriminierung bei der (Berufs-)Ausbildung, der Mitgliedschaft bei Gewerkschaften, im Bildungswesen und beim Angebot von Dienstleistungen, darunter fällt auch der Wohnungsmarkt.

Die Anpassung oder Implementierung hätte am 19 Juli 2003 in allen betroffenen Ländern abgeschlossen sein müssen. Die Niederlande haben es nicht zu diesem Datum geschafft. Inzwischen ist die Gesetzesvorlage, die die Richtlinie in niederländisches Recht umsetzen muss, aber von der Zweiten Kammer verabschiedet. Nach Annahme durch den Senat tritt das Gesetz in Kraft. Das geschieht aller Erwartung nach Anfang 2004. Die Europäische Richtlinie hat einige neue Elemente in die niederländische Gesetzgebung gebracht wie z.B. ein Verbot von Belästigung und unerwünschten Verhaltensweisen und dem Schutz vor Viktimisierung (nachteilige Folgen für diejenigen die über Diskriminierung klagen).

Strafrechtliche Antidiskriminierungsbestimmungen

In bewusster Anlehnung an den UN-Vertrag zur Beseitigung jeglicher Formen von Rassendiskriminierung definiert das niederländische Strafrecht 'Diskriminierung' und 'diskriminieren' folgendermaßen:
<em>"...jede Form der Unterscheidung, jede Ausgrenzung, Einschränkung oder Bevorzugung, die darauf abzielt oder zur Folge haben kann, dass die Anerkennung, der Genuss oder die Ausübung der auf Gleichheit basierten Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten auf politischen, ökonomischen, sozialen oder kulturellem Gebiet oder auf anderen Gebieten des öffentlichen Lebens verhindert oder angetastet wird."</em>
(Art. 90, Übersetzung Sigrun Scheve)

Im niederländischen Strafrecht sind die folgenden Diskriminierungs-Straftatbestände aufgenommen:

  • Art. 137c: öffentliche Beleidigung einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Religion oder Weltanschauung, oder ihrer hetero- oder homosexuellen Orientierung;
  • Art. 137d: öffentliche Anstiftung zu Hass gegen oder Diskriminierung von Menschen oder
    gewalttätigen Auftreten gegenüber Personen
    oder Eigentum von Menschen aufgrund ihrer
    Rasse, Religion oder Weltanschauung, ihres
    Geschlechts oder ihrer hetero- oder
    homosexuellen Orientierung;
  • Art. 137e: Veröffentlichung und Verbreitung von Äußerungen, die für eine Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Religion oder Weltanschauung, oder ihrer hetero- oder homosexuellen Orientierung beleidigend sind oder die zu Hass gegen oder Diskriminierung von diesen Gruppen anstiften;
  • Art. 137f: Teilnahme an oder Unterstützung von diskriminierenden Aktivitäten;
  • Art. 137g: Diskriminierung einer Person in Ausübung eines Amtes oder Berufes (als einfaches Vergehen auch in Art. 429)

Die Polizei ist verpflichtet, Anzeigen von strafrechtlich relevanten Diskriminierungen entgegenzunehmen. Jede Person, die selbst diskriminiert wird oder Kenntnis hat von einer Diskriminierungsstraftat, kann Anzeige erstatten.

Zivilrechtliche Bestimmung 'unrechtmäßige Tat'

Nicht jede Form der Diskriminierung lässt sich mit dem Strafrecht angehen. Aufgrund der oftmals schwierigen Beweislage und den sehr eingeschränkten Möglichkeiten zum Schadensersatz sind zivilrechtliche Schritte für Betroffene von Diskriminierung oft naheliegender. Die zivilrechtliche Bestimmung der 'unrechtmäßigen Tat' (Art. 6:162, Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande) bietet eine Grundlage für Schadensersatzforderungen und wurde schon in vielen Diskriminierungsfällen erfolgreich angewandt. Mit ihrer Hilfe können auch einstweilige Verfügungen erwirkt werden, mit denen in akuten und dringenden Situationen wie z.B. bei rechtsextremistische Aktionen schnell reagiert werden kann.

Antidiskriminierungs-Verhaltenskodizes

Ein Antidiskriminierungskodex enthält Ausgangpunkte, Vereinbarungen und Maßnahmen zum Abbau von Diskriminierung und zur gleichen Behandlung aller Beschäftigten und KundInnen. Damit es nicht bei bloßen Absichtserklärungen auf dem Papier bleibt, sollte ein effektiver Verhaltenskodex gegen Diskriminierung folgende Elemente umfassen:

  • Erläuterungen zum Diskriminierungsbegriff und den übrigen verwendeten Begriffen;
  • Ziel des Kodizes, gesellschaftliche und rechtliche Grundlagen;
  • Organisationsinteresse an der Aufstellung eines Kodizes;
  • Status, Reichweite und Zielgruppe;
  • Inhaltliche Richtlinien zum Abbau von Diskriminierung für die Organisation nach innen (Einstellungs- und Personalpolitik, Arbeitsorganisation, Betriebskultur, Arbeitsbedingungen) und nach außen (Auftragsvergabe, Marketing, Anbieten und Verrichten von Dienstleistungen, Kundenkontakt, Verkauf von Produkten);
  • Einrichtung von Beschwerdeverfahren, Festlegung von Sanktionen und Verantwortlichkeiten, Ernennung von Vertrauenspersonen;
  • Absprachen zur regelmäßigen Evaluation.

In den Niederlanden existieren mittlerweile in vielen Unternehmen und gesellschaftlichen Sektoren Antidiskriminierungs-Verhaltenskodizes: z.B. in der Versicherungsbranche, den meisten Regierungsministerien, im Gaststättengewerbe, bei der Arbeitsvermittlung, im Sport, Einzelhandel, bei Banken und in verschiedenen Städten und Kommunen.


Infrastruktur gegen rassistische Diskriminierung

Zur Infrastruktur gegen rassistische Diskriminierung gehören Nichtregierungsorganisationen (NGO’S) und staatliche Institutionen auf der nationaler Ebene sowie Antidiskriminierungsbüros auf lokaler und regionaler Ebene. Im folgenden werden die einzelnen Organisationen kurz vorgestellt.

A) Nichtregierungsorganisationen (NGO’S) auf nationaler Ebene:

Landesbüro zur Bekämpfung von Rassendiskrimierung (LBR)
Das LBR ist das nationale Expertisezentrum der Niederlande auf dem Gebiet der Rassismusbekämpfung. Ein Team von pädagogischen, sozialwissenschaftlichen und juristischen SpezialistInnen berät und unterstützt Privatpersonen, Behörden und Organisationen aus allen gesellschaftlichen Bereichen bei Fragen der Rassismusbekämpfung und -prävention.
Das LBR verfolgt und kommentiert politische und rechtliche Entwicklungen und verleiht rechtlichen Beistand in Diskriminierungsfällen. Das LBR-Dokumentationszentrum beherbergt die größte niederländische Sammlung von Publikationen, Video’s und Bildungsmaterialien über (Anti-)Rassismus, interkulturelle Arbeit und multiethnische Gesellschaft. Im LBR-Shop sind alle möglichen Anti-Rassismus-Produkte, vom Aufkleber bis Poster erhältlich.
Das LBR ist auch die Koordinierungsstelle des international bekannten Projektes 'Schule ohne Rassismus' und veröffentlicht regelmäßig Publikationen, Materialien und Zeitschriften zu verschiedenen Aspekten der Anti-Rassismus-Arbeit. Einmal im Jahr erleiht das LBR den 'Silbernen Zebra'-Preis für herausragende, innovative und vorbildliche Medienproduktionen über Aspekte der multikulturellen Gesellschaft.

Anne-Frank-Stichting (AFS)
Die Anne-Frank-Stichting setzt sich zum Ziel, Rassismus und Antisemitismus zu bekämpfen und eine demokratische und pluralistische Gesellschaft zu fördern. Sie unterhält und betreut das Anne-Frank-Haus in Amsterdam, in dem die Familie Frank sich während der deutschen Besetzung versteckte, um den Nazi-Deportationen zu entgehen. Zu den zahlreichen Aktivitäten der AFS gehört darüber hinaus die Entwicklung von Unterrichtsprojekten und Aufklärungsmaterialien. In vielen ihrer reisenden Ausstellungen, die auch international bekannt geworden sind, wird auf die Parallele zwischen Rassismus und Intoleranz gestern und heute gewiesen.
Die AFS beherbergt ein Expertisezentrum und eine Bibliothek, die spezialisiert sind auf Fragen des Rechtsextremismus. Außerdem bietet die AFS Trainings und Beratung zu 'Managing Diversity' für öffentliche Einrichtungen und die Privatwirtschaft an.

Landesweite Vereinigung von ADB’s (LV-ADB)
Die Branchenorganisation der lokalen und regionalen Anti-Diskriminierungsbüros (ADB’s). Schätzungsweise 30 ADB’s sind Mitglied in der Landesweiten Vereinigung.
Die LV setzt sich für eine bessere finanzielle und personelle Ausstattung der ADB’s und den Aufbau eines flächendeckendes Netzwerks von ADB’s ein. Zusammen mit den angeschlossenen ADB’s veröffentlicht die Landesweite Vereinigung wichtige Übersichten und Analysen der jährlich gemeldeten Diskriminierungsfälle.

Meldestelle Diskriminierung Internet (MDI)
MDI - eine Initiative der Magenta Foundation in Amsterdam – ist die nationale Meldestelle für Beschwerden über und Hinweise auf Diskriminierung, Rassismus und Antisemitismus im Internet. Die Meldestelle registriert und untersucht Meldungen sowohl im Hinblick auf niederländische InternetanbieterInnen/-NutzerInnen als auch international. Dabei reagiert die MDI nicht nur auf Beschwerden, sondern überwacht auch auf eigene Initiative Homepages und Websites. In Fällen, in denen niederländische Provider für diskriminierende oder rassistischen Sprachgebrauch verantwortlich sind, wird die Meldestelle aktiv und erstattet beispielsweise Anzeige bei der Polizei. Auf diese Weise ist es bereits mehrfach mit Erfolg gelungen, diskriminierende Internetseiten aus dem Verkehr zu ziehen.

Centrum Information Dokumentation Israel (CIDI)
Das CIDI – eine Initiative der jüdischen Gemeinschaft in den Niederlanden – erstellt und verbreitet Informationen über das Judentum und hat sich von Anfang an aktiv gegen alle Formen von Diskriminierung und Rassismus eingesetzt. Seit 1984 registriert das CIDI antisemitische Vorfälle in den Niederlanden.

B) Staatliche Antidiskriminierungs-Organisationen auf nationaler Ebene:

Kommission zur gleichen Behandlung (CGB)
Die Kommission überwacht die Umsetzung der gleichen Behandelung, wie sie im Allgemeinen Gesetz zur gleichen Behandlung (AWGB) ausgearbeitet ist, und wurde im betreffenden Abschnitt bereits kurz dargestellt. Zu ihren Aufgaben gehören:

  • Die Prüfung und Beurteilung von Diskriminierungsbeschwerden;
  • Untersuchung und Beurteilung auf eigene Initiative hin durchführen;
  • Ergänzend zu den Kommissionsentscheidungen Empfehlungen geben;
  • Fälle vor Gericht bringen;
  • Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen.

Die Kommission bewegt sich somit in einem Spannungsfeld: einerseits ist sie quasi-rechtliches Richtergremium, das eigenständige Beurteilungen abgibt. Und andererseits tritt sie auf als unabhängige Anklägerin.

Nationales Expertise Zentrum Diskriminierung (LECD Staatsanwaltschaft)
Die Hauptaufgabe des Nationalen Expertise Zentrums Diskriminierung besteht in der Unterstützung und Beratung von StaatsanwältInnen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Diskriminierungsfällen. Ziel ist es die strafrechtliche Verfolgung von Diskriminierungen u.a. durch Berichterstattung, Untersuchungen, Anklageerhebung zu verbessern. Das Zentrum unterhält dazu Kontakte mit einem Netzwerk spezialisierter StaatsanwältInnen, die in ihrem Gerichtsbezirk für die Behandelung von Diskriminierungsfällen zuständig sind. Bei regelmäßigen Treffen werden Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen in bezug auf aktuelle Fälle ausgetauscht. Das Zentrum besitzt eine Datenbank mit Gerichtsentscheidungen von Diskriminierungsfällen und publiziert einen Rundbrief mit Informationen über laufende Entwicklungen in Gesetzgebung, Forschung und bei schwebenden Verfahren.

Nationales Expertise Zentrum Diskriminierung (LECD Polizei)
Mittlerweile gibt es auch ein Nationales Expertise Zentrum Diskriminierung für die Polizei. Dieses Zentrum wurde im Jahr 2001 auf Drängen von NGO’s und der internationalen CERD-Kommission2 eingerichtet: in der Praxis zeigte sich nämlich immer wieder, dass die Behandelung und Verfolgung von Diskriminierungsanzeigen durch viele Polizeidienststellen entweder gar nicht oder nur sehr mangelhaft stattfindet. Dies entgegen bestehender Diskriminierungsrichtlinien, die jede Polizeidienststelle verpflichten, Anzeigen gegen Diskriminierung aufzunehmen und mit Vorrang zu bearbeiten.

Antidiskriminierungsrat Regierung ADOR
Dieser Antidiskriminierungsrat auf Regierungsebene setzt sich aus BeamtInnen der verschiedenen Ministerien zusammen, die in den Niederlanden mit der Finanzierung und Durchführung der Anti-Diskriminierungspolitik zu tun haben. So sind zum Beispiel das Arbeits- und Sozialministerium, das Bildungsministerium, das Innenministerium, das Gesundheits- und Wohlfahrtsministerium vertreten. Der ADOR-Rat dient der besseren Koordinierung und Abstimmung der Aktivitäten auf dem Gebiet der Anti-Diskriminierung. Das Sekretariat liegt beim zuständigen Minister für die Integration ethnischer Minderheiten.

C) Antidiskriminierungsbüros (ADB’s) auf regionaler und lokaler Ebene:

In den Niederlanden existieren ca. 40 Antidiskriminierungsbüros (ADB's) auf regionaler und lokaler Ebene. Die meisten dieser ADB's haben eine sogenannte 'breite' Orientierung, d.h. sie beschäftigen sich mit Diskriminierungen aufgrund von 'Rasse', Nationalität und ethnischer Herkunft, aber auch aufgrund von Geschlecht, Behinderung, sexueller Orientierung und Alter. Antidiskriminierungsbüros sind zunächst einmal Anlaufstellen für Opfer von Diskriminierung, d.h. ADB's registrieren Beschwerden über Diskriminierung und beraten und unterstützen die Betroffenen. Die Methoden, die dabei eingesetzt werden reichen von Dialog und Vermittlung bis hin zu Skandalisierung in den Medien und der Einleitung juristischer Schritte. In den weitaus meisten Fällen führt schon das Zustandebringen eines Dialogs zwischen allen Beteiligten zu einem befriedigenden Ergebnis. Juristische Schritte werden aufgrund der schwierigen Beweislage nur selten ergriffen.

Neben der Registrierung und Behandelung von Beschwerden gehört zu den Aufgaben der meisten ADB's auch die Stimulierung und Weiterentwicklung der lokalen Anti-Diskriminierungspolitik. Aufklärungsaktivitäten an Schulen, Trainings und Kurse für die Polizei, runde Tische mit Stadtteilinitiativen, Wohnungsbaugesellschaften, Migrantenorganisationen und der Kommune sind Beispiele für diesen Arbeitsbereich. Größere ADB's führen außerdem eigene Untersuchungen zu struktureller Diskriminierung durch und konnten dadurch bereits mehrfach mit Erfolg gezielte Gegenmaßnahmen durchsetzen z.B. bei rassistischen Einlasskontrollen in Diskotheken und diskriminierender Praxis der Wohnungsvergabe.


Es ist nicht alles Gold was glänzt

In der Theorie sieht es gut aus, aber die Praxis ist (natürlich) viel komplizierter. Um einige Beispiele zu nennen:

  • Die rechtlichen Möglichkeiten werden zu wenig ausgeschöpft. Die Staatsanwälte sind sehr vorsichtig mit dem Einreichen von Klagen, weshalb die meisten Fälle nicht vor Gericht behandelt werden. Der Vorteil ist, dass wenn man Initiative ergreift, es auch meistens erfolgreich ist. Der Nachteil ist natürlich, dass nur selten Gerechtigkeit geübt wird. Zudem sind die Strafen im allgemeinen zu niedrig. Kürzlich wurde von der Regierung vorgeschlagen das Strafmaß zu erhöhen. Das hat natürlich eine wichtige psychologische Wirkung. Das LBR hat jedoch angemerkt, dass so etwas wenig Sinn hat, da jetzt schon nie oder kaum die Höchststrafe verhängt wird.
  • Bei einem Konflikt zwischen den Grundrechten 'Meinungsfreiheit' und dem Diskriminierungsverbot behält im allgemeinen die Meinungsfreiheit die Überhand. Aus diesem Grund bleiben verletzende Äußerungen, wenn sie aufgrund des Glaubens oder mit einer satirischen Bedeutung gemacht werden, oft ungeahndet. Wir sind der Meinung, dass davon oft ein falsches Signal an die Gesellschaft ausgeht. Seit Jahren sind Schulen verpflichtet interkulturellen Unterricht zu geben. Die Praxis zeigt, dass dem nie oder kaum konkret Bedeutung beigemessen wird. Die Bildungskontrolle hat dies noch vor kurzem in einem Rapport bestätigt. Das Bildungsministerium ist auf diesem Gebiet nicht wirklich aktiv.
  • Antidiskriminierungs-Verhaltenskodizes sind in der Praxis oftmals nicht effizient, da ihre Anwendung und Evaluierung nicht kontrolliert wird. Stichprobenuntersuchungen haben gezeigt, dass bestehende Kodizes vielen MitarbeiterInnen nicht bekannt waren. Auch kommt es immer wieder vor, dass Beschäftigte, die auf ihre Recht auf gleiche Behandlung pochen, nicht geschützt werden, sondern um ihren Arbeitsplatz fürchten müssen und als 'schwarze Schafe' behandelt werden.
  • Von den Behörden und der Politik sind zwar deutliche Worte zu hören, die Praxis lehrt aber, dass die Behandlung von Rassismus auf der politischen Agenda ziemlich weit unten steht. Die Minister stimulieren auf diesem Gebiet nur sehr wenig.
  • Zur Zeit wird in der Öffentlichkeit vor allem über 'Integration' diskutiert, meist im Sinne von 'Anpassen', Sprache lernen, etc. Es herrscht ein bißchen die Stimmung: "Wir haben in den letzten 30 Jahren keine Fortschritte mit unserer Integrationspolitik gemacht. Es muss alles ganz anders werden." Außerdem spart der Staat drastisch ein. Jeder muss Einbußen erleiden, auch die Organisationen die sich mit der Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung beschäftigen.
  • Es besteht eine untergründige gesellschaftliche Unzufriedenheit und seit den 80-er Jahren gab es immer eine Partei die diese Unzufriedenheit genutzt hat. Die rassistische Zentrumspartei/Zentrumdemokraten, die Neo-Nazis von z.B. der Niederländischen Volksunion oder der CP ’86, die Liberalen unter Leitung von Bolkestein und jetzt die Liste von Pim Fortuyn. Natürlich gibt es auch mal wirklich Probleme mit Gruppen von Jugendlichen aus Marokko oder den Antillen und es besteht Ärger über den Fakt, dass manche Migranten nach 20 Jahren noch kein niederländisch sprechen, etc. Im Wahlkampf spielen übrigens auch sogenannte 'normale' Politiker auf diese Gefühle durch eine einfache Wortwahl und kurzsichtige Vorschläge an. Dadurch wird das Bild verstärkt, dass Migration und die Anwesenheit von Migranten eher problematisch als bereichernd für das Zusammenleben ist.
  • Obwohl Antidiskriminierungsbüros vor Ort eine zentrale Funktion als Anlaufstelle für die Betroffenen haben, gibt es noch keine flächendeckende Infrastruktur an ADB‘s. Hinzu kommt, dass viele Antidiskriminierungsbüros wegen mangelhafter personeller und finanzieller Ausstattung kaum in der Lage sind, professionelle Arbeit zu leisten. Eine einheitliche und professionelle Registrierung und Behandelung von Diskriminierungsbeschwerden konnte bisher noch nicht umgesetzt werden.

Diese Beispiele sind exemplarisch für die Problemgebiete der niederländischen Antidiskriminierungspolitik: die Umsetzung bestehender 'guter' Gesetze und Regelungen und die strukturelle Verankerung der Antidiskriminierungsarbeit nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch vor Ort. Beides sind nach Meinung des LBR unverzichtbare Bestandteile einer effektiven Antidiskriminierungspolitik, beides erfordert kontinuierliche und professionelle Arbeit und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel. Auch in den Niederlanden stehen wir, was das betrifft, erst am Anfang.

Es gibt – mit Sicherheit im Vergleich zu Deutschland – eine gefühlte gesellschaftliche Verantwortung, sowohl bei den Behörden als auch bei wichtigen sozialen Partnern wie Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Weltanschaulichen Organisationen, etc. Aber für eine gute Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung ist mehr nötig. In jedem Fall müssen die Mittel für eine weitere Professionalisierung zur Verfügung gestellt werden. Eine effektive Bekämpfung verlangt eine professionelle Infrastruktur.


Fußnoten:

1 Unter direkter Unterscheidung (Diskriminierung) ist zu verstehen: die ungleiche Behandelung aufgrund einer der im Gesetz genannten Diskriminierungsgründe – also aufgrund von Religion, Weltanschauung, politischer Überzeugung, Rasse, Geschlecht, Nationalität, hetero- oder homosexueller Orientierung und bürgerlichem Stand. Indirekte Unterscheidung (Diskriminierung) meint im AWGB dagegen: die Unterscheidung aufgrund scheinbar neutraler Kriterien, die aber zur Folge haben, dass eine der durch das Gesetz geschützten Gruppen benachteiligt wird. Ein Beispiel ist die bis vor wenigen Jahren übliche Festlegung einer Mindestkörperlänge für Polizei-AnwärterInnen: Laut dem AWGB handelt es sich hierbei um unerlaubte indirekte Diskriminierung, da BewerberInnen nicht-niederländischer Herkunft durch ihre im Schnitt geringere Körperlänge von vornherein benachteiligt werden.

Übrigens kennt das Gesetz auch Ausnahmen vom Verbot der Ungleichbehandelung: So ist zum Beispiel die bevorzugte Einstellung von Frauen und etnischen Minderheiten im Rahmen von Fördermaßnahmen ausdrücklich erlaubt. Auch bei indirekter Diskriminierung können objektive Rechtfertigungsgründe vorliegen, die eine Unterscheidung zulässig machen – dies muß jeweils im Einzelfall geprüft werden.

2 Committee on the Elimination off all Forms of Racial Discrimination (CERD), die UN-Kommission, die das Einhalten des 'Internationalen Vertrages zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung' überwacht.


Marcel Kreuger ist stellvertretender Direktor des LBRs (jetzt "Art.1").

Dieser Text beruht auf der Grundlage einer eher verfassten Einleitung Sigrun Scheves, Diplom-Politikwissenschaftlerin bei Art.1.

 

 

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auteur:
Marcel Kreuger

datum:
05.02.2004



 

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